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Steini's Hufbeschlag

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zwischen dem Eigentümer des zu behandelnden Pferdes oder einer von Ihm beauftragten, geschäftsfähigen Person, im Folgendem Auftraggeber genannt und der Firma Steini's Hufbeschlag in Ihrer Form als Hufbeschlagsschmiede, im Folgendem Auftragnehmer genannt, wird in der Folge einer beidseitigen Erklärung folgender Werksvertrag geschlossen:

I. Allgemeines - Geltungsbereich
a) Für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Dies gilt auch für Folgeaufträge, unabhängig davon, ob bei dem einzelnen Folgegeschäft nochmals ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird.
b) Alle Aufträge und sonstige Vereinbarungen sind rechtsgültig, sobald sie vom Auftraggeber mündlich oder schriftlich erteilt worden sind. Sie unterliegen ab dem Moment ihrer Gültigkeit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jederzeit vom Auftraggeber angefordert und eingesehen werden können.
c) Wenn zwischen den Vertragsparteien individualvertragliche Vereinbarungen getroffen worden sind, haben diese Vorrang vor den Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten dann nur ergänzend, sofern und soweit im Individualvertrag nichts oder nichts Abweichendes geregelt ist. Alle Änderungen, Abweichungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

II. Angebot und Vertragsabschluß
a) Angebote des Auftragnehmers erfolgen grundsätzlich freibleibend, das heißt, sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Ein Vertrag kommt erst bei Auftragsbestätigung durch den Auftragsnehmer zustande. Für den Inhalt und die Ausführung sind die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers und die darin spezifizierten Leistungen maßgebend. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, liegt die Verantwortung für die Auswahl der zur Aufgabenerfüllung herangezogenen Leistungen bei dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen.
b) Durch den Vertragsabschluss wird der Auftragnehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Auftraggeber zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
c) Gegenstand des Vertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

III. Leistungszeiten und Lieferung
a) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen alle Leistungen und Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen während der üblichen Geschäftszeiten. Der Auftragnehmer bemüht sich stets um angemessene Erledigung; die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Bereitschaft von Leistungen, Geräten und kann nicht übernommen werden. Leistungs- und Lieferzeitangaben des Auftragnehmers erfolgen nach bestem Ermessen auf der Grundlage der jeweiligen Auftrags- und Lieferlage.
b) Sollte der Auftragnehmer bei einem von beiden Seiten vereinbarten Termin aufgrund eines Umstandes, welcher in der Sphäre des Auftraggebers liegt, seine Leistungen nicht erbringen können, behält dieser sich vor, eine Fahrtpauschale in Rechnung zu stellen, welche dem zeitlichen Aufwand zzgl. entstandener Kosten entspricht.

IV. Leistungsort/Beschaffenheit
a) Die Auftragnehmer erbringt bei einem Erstbeschlag seine Leistung vornehmlich in Anwesenheit des Auftraggebers bzw. des Eigentümers, oder einer von ihm beauftragten Person, welche das Tier kennt und dem Auftragnehmer die notwendigen Informationen geben kann. Erbringt der Auftragnehmer bei einem länger in seiner Betreuung befindlichen Pferd einen Beschlag oder Hufpflege, so obliegt es ihm, seine Arbeit an dem Pferd an anderer Stelle durchzuführen.
b) Der Auftraggeber hat die Pflicht, für das entsprechende Umfeld zu sorgen und die ordentliche Durchführung des Hufbeschlages sowie anderer Leistungen zu ermöglichen. Insbesondere muss der Beschlagplatz ausreichend groß – mind. aber 3 x 3 Meter - und frei von scharfkantigen Gegenständen sein, um Verletzungen für Mensch und Tier zu vermeiden. Insoweit ist der Pferdehalter nach der BG dazu verpflichtet, gefährliche Gegenstände im Umkreis von drei Metern zu entfernen. Der Platz soll trocken und sauber sowie ausreichend beleuchtet sein.

V. Preise und Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der am Tage des Vertragsabschlusses allgemein gültigen Preise des Auftragnehmers, ansonsten gilt die jeweils vereinbarte Vergütung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen sofort nach Leistungs- bzw. Lieferung und Rechnungsstellung ohne Abzug netto Kasse fällig. Nicht bare Zahlungen erfolgen lediglich erfüllungshalber. Kosten der Einziehung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wechsel werden nicht angenommen. Bei Eintritt von Tatsachen, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des ... begründen und bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung von Leistungen und Lieferungen bis zur vollständigen Vorauszahlung oder angemessenen Sicherheitsleistungen zurückzustellen. Kommt der Auftraggeber einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht wie die streitige Forderung.

VI. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Bezahlung sämtlicher, auch bereits früherer oder künftig aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber entstandener bzw. entstehender Forderungen bleiben gelieferte Waren Eigentum des Auftragnehmers. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.

VII. Abnahme, Gewährleistung
a) Der Auftraggeber hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
b) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.
c) Mängel, Beschädigungen und Mengenabweichungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine unverzügliche Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche mehr gegen den Auftragnehmer hergeleitet werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

VIII. Nacherfüllung
a) Verlangt der Auftraggeber Nacherfüllung, so kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
b) Der Auftragnehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
c) Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des BGB § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

IX. IX. Haftung
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Der Auftragnehmer kann nicht für die sich aus der Beschlagshandlung ergebenden Bewegungsverschlechterungen haftbar gemacht werden, sofern das Pferd bereits zuvor einen pathologischen Zustand aufweist. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Auftraggeber zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftragnehmers. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach 1 Jahr ab Ablieferung der Ware.

X. Schlussbestimmungen/Gerichtsstand
a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
b) Ist der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der jeweilige Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.